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Verleger gehen gegen Kartellurteil zur Marktmacht von Google vor

Im Rechtsstreit um eine mögliche Vergütung von Online-Inhalten haben elf Verlagsgruppen Rechtsmittel gegen ein Urteil der Kartellkammer des Landgerichts Berlin eingelegt.

Berlin (dpa) − Im Rechtsstreit mit Google um eine mögliche Vergütung von Online-Inhalten haben elf Verlagsgruppen aus Deutschland Rechtsmittel gegen ein Urteil der Kartellkammer des Landgerichts Berlin eingelegt. Das bestätigte ein Sprecher der Verleger-Anwälte am Montag der Deutschen Presse-Agentur. Die Kammer hatte Mitte Februar eine Klage der Verlage zurückgewiesen, nach der der Internetkonzern mit seiner Suchmaschine eine dominante Marktstellung missbrauche. Der konkrete Vorwurf der Kläger lautete, das US-Unternehmen erzwinge von den Verlagen die kostenfreie Nutzung von kurzen Textauszügen und kleinen Vorschaubildern, sogenannten „Snippets“. Das Gericht sah das jedoch anders.

Das Gericht hatte damals argumentiert, Google habe mit seinen Diensten zwar eine dominante Stellung im Suchmaschinenmarkt. Trotzdem diskriminiere der Konzern nicht einzelne Verlagshäuser. So bezahle Google keinen Verlag für die Veröffentlichung von Textausschnitten und Bildern. Profitieren von den „Snippets“ würden die Suchenden, der Suchmaschinenanbieter und letztendlich auch die Produzenten von journalistischen Inhalten. Schließlich sorge Google für „Traffic“, also Klicks auf Artikel der Verlage und letztendlich so für Werbeeinnahmen. Das sei ein „ausgewogenes System“.

Die elf klagenden Verlagsgruppen, zu denen auch Branchengrößen wie Axel Springer, Madsack und Dumont gehören, ziehen nun vor die nächst höhere Instanz, das Kammergericht des Landes Berlin.

Das Berliner Kartellverfahren läuft unabhängig vom Rechtsstreit der Verwertungsgesellschaft VG Media mit Google. Die Rechteverwerter hatten vor einem Jahr einen Tarif für die Darstellung von Verlagsinhalten als „Snippets“ festgelegt. Im vergangenen September lehnte allerdings die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes in München diesen Tarif als überhöht ab. Die Verleger verwiesen damals darauf, dass die Schiedsstelle immerhin einen gewissen Anspruch für rechtmäßig erachtet habe.