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Presserecht: „Top Secret“ oder doch nicht? – Wann Nachrichtendienste Auskunft erteilen müssen

Presserecht: „Top Secret“ oder doch nicht? – Wann Nachrichtendienste Auskunft erteilen müssen Gero Himmelsbach (Foto: Romatka)

Nicht alles, was als „streng geheim“ gilt, bleibt für immer unter Verschluss. 4 Tipps von Medienrechtler Gero Himmelsbach.

Berlin – Im Spannungsfeld zwischen Geheimhaltung und Informationsfreiheit kämpfen Medien immer wieder um Auskünfte von deutschen Nachrichtendiensten. Doch wann dürfen Journalistinnen und Journalisten wirklich in die oft als „streng geheim“ geltenden Bereiche vordringen?, fragt Medienrechtler Gero Himmelsbach im aktuellen „medium magazin“. Ein Blick auf aktuelle Gerichtsurteile und die rechtlichen Hürden, die Presseanfragen gegenüber den Nachrichtendiensten überwinden müssen:


Wer in den geheimen Welt der deutschen Nachrichtendienste eintauchen möchte, trifft auf strenge Schranken: „Geheim“, „VS – Vertraulich“, „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ – diese Klassifizierungen markieren die Grenzen des Informationszugangs. Doch auch Geheimdienste müssen kommunizieren, und die Frage, wann sie Medien Auskunft erteilen müssen, hat immer wieder die Gerichte beschäftigt.

 

Vom Bundesnachrichtendienst (BND) über den Bundesverfassungsschutz (BfV) bis hin zu brisanten Fällen rund um „Pegasus“ und die NSU-Akten: Wie weit reicht das Informationsrecht der Presse und welche Geheimnisse bleiben wirklich verborgen? Die entscheidenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zeigen: Nicht alles, was als „streng geheim“ gilt, bleibt für immer unter Verschluss. Doch was bedeutet das für die journalistische Arbeit? Auf einen Blick:

  • Rechtsgrundlage für Auskunftsansprüche gegen BND und BfV: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • Maßstab ist v. a., ob ein Geheimhaltungsbedürfnis seitens BND/BfV besteht.
  • Geheimhaltungsbedürfnis besteht u. a., wenn Fragen auf Offenlegung aktuell nachrichtendienstlicher Arbeitsweise/ Methodik abstellen, Antworten für ausländische Geheimund Nachrichtendienste von bedeutendem Interesse sein können oder die Zusammenarbeit mit solchen Diensten bei Auskunft beeinträchtigt wäre.
  • Persönlichkeitsrechte treten gegenüber dem Informationsinteresse der Presse regelmäßig in den Hintergrund.

 

Wie die Gerichte über das Informationsinteresse der Presse und die Geheimhaltung von Staatsgeheimnissen entscheiden und warum das alles nicht so einfach ist, wie es scheint.